Umwandlung Inhaberaktien
Inhaberaktien gewähren AktionärInnen weitgehendste Anonymität, wodurch diese äusserst anfällig für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei sind.
Wie in den Medien berichtet, müssen Schweizer Aktiengesellschaften ihre Inhaberaktien bis spätestens am 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Das entsprechende Gesetz (Art. 622 Abs. 1bis OR ) ist seit dem 1. November 2019 in Kraft.
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