KMU
Treuhand

Sie haben Ihre Inhaberaktien noch nicht in Namensaktien umgewandelt? Dann ist es jetzt höchste Zeit, dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Versäumen Sie nämlich die Frist vom 30. April 2021, droht Ihnen Ungemach. In diesem Blog-Beitrag gehen wir auf die negativen Konsequenzen ein und zeigen ausserdem, wie rasch und unkompliziert Sie Ihre Inhaberaktien umwandeln können.

Sie möchten die gesetzliche Pflicht möglichst rasch erledigen? Gelangen Sie hier direkt zu unserem Angebot für die Aktienumwandlung.

Bund schafft Inhaberaktien per 30. April 2021 ab

Inhaberaktien gewähren Aktionären*innen weitgehendste Anonymität, wodurch diese anfällig für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei sind. Infolge des zunehmenden internationalen Drucks sah sich der Bundesrat und das Parlament gezwungen, Inhaberaktien de facto abzuschaffen.

Als gesetzliche Grundlage dient das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, welches am 1. November 2019 in Kraft trat. In diesem Gesetz gewährte der Bund den Unternehmen eine 18-monatige Frist, um die Umwandlung der Inhaber- in Namensaktien durchzuführen. Am 30. April 2021 endet nun diese Frist.

Inhaberaktien sind ab 1. Mai 2021 nur noch in zwei Ausnahmefällen zulässig

Seit dem 1. November 2019 sind nur noch Inhaberaktien erlaubt, wenn die AG entweder börsenkotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten geführt werden. Beide gesetzliche Schlupflöcher eignen sich für KMU nur bedingt, weshalb sich eine Umwandlung der Inhaberaktien in 99.9 % der Fälle empfiehlt.

Versäumen Sie die Umwandlung bis zum 30. April 2021, müssen Sie mit unangenehmen Folgen rechnen:

1 – Kontrollverlust über Ihr Unternehmen

Nach Art. Art. 697m Abs. 1 OR entfallen Ihre Mitgliedschaftsrechte als Aktionär*in, womit Sie die Kontrolle über Ihr eigenes Unternehmen verlieren. Sie können dadurch zum Beispiel nicht mehr entscheiden, wie Sie den Gewinn Ihrer Unternehmung verwenden möchten. Auch ein vermeintlich einfacher Vorgang wie die Sitzverlegung von Zug nach Zürich können Sie nicht mehr durchführen.

2 – Keine Zahlungen an Aktionäre*innen mit Inhaberaktien

Auch Ihre Vermögensrechte als Aktionär*in fallen gemäss Art. 697m Abs. 2 OR dahin. Angenommen Sie haben im Geschäftsjahr 2020 einen Gewinn von CHF 100’000 erwirtschaftet, den Sie sich nun in Form einer Dividende auszahlen möchten. Mit Ihren Inhaberaktien ist diese Zahlung ab dem 1. Mai 2021 nicht mehr möglich.

3 – Unnötiger Imageschaden

Versäumen Sie die Umwandlungsfrist, vermerkt dies nach Art. 4 VE-ÜbBest. OR das Handelsregisteramt in Ihrem Handelsregisterauszug. Aus dem öffentlich ersichtlichen Handelsregisterauszug geht dann hervor, dass Sie Ihren Pflichten als Aktionär*in nicht nachgekommen sind.

Wie Sie feststellen, kann ein Versäumnis der Umwandlungspflicht unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Accounto bietet Ihnen deshalb einen Service, Ihre Inhaberaktien rasch und unkompliziert über einen Treuhandexperten*in umzuwandeln.

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Die Kosten für die Umwandlung stellt Ihnen das Treuhandunternehmen in Rechnung. Für den Service von Accounto fallen für Sie keine zusätzlichen Kosten an, da diese direkt dem Treuhänder*in verrechnet werden. Zum besseren Verständnis haben wir für Sie den Umwandlungsprozess mit Accounto in einer einfachen Grafik visualisiert.

Bild zeigt den Umwandlungsprozess mit Accounto. Sie füllen das Formular auf der Webseite von Accounto aus und, erhalten ein unverbindliches Angebot. Wenn Sie das Angebot annehmen, kontaktiert Accounto einen Treuhänder*in, der sich um die Umwandlung kümmert.
Umwandlung bestehender Inhaberaktien mit Accounto

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