Anfang dieser Woche war die MWST-Abrechnung für das 2. Quartal 2021 und damit auch die Zahlungsfrist fällig. Falls Sie die Einreichefrist verpasst haben, sollten Sie noch heute unbedingt eine Fristverlängerung nachreichen.
Wissenswertes zur MWST-Abrechnung
- In der Regel müssen KMU 60 Tage nach Ablauf der Abrechungsperiode, Ihre MWST-Abrechnung unaufgefordert einreichen.
- Die Bezahlung der Steuerschuld hat ebenfalls innert 60 Tagen nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode zu erfolgen.
- Man kann die MWST online abrechnen. Buchhaltungslösungen wie Accounto, vereinfachen diesen Prozess allerdings massiv, da alle Daten immer tagesaktuell verbucht werden und so jederzeit einfach und unkompliziert eine MWST-Abrechnung generiert werden kann.
- Mit Eintritt der Fälligkeit am 60. Tag nach Ablauf der Abrechungsperiode (Verfalltag) ist ein Verzugszins geschuldet (dieser liegt aktuell bei einem Zinssatz von 4,0%). Dieser Verzugszins muss auch bei einer Fristverlängerung bezahlt werden. Denn durch die gewährte Frist wird der ordentliche Verfall nicht aufgeschoben.
- Für eine kostenlose Fristverlängerung, auch Fristerstreckung genannt, können Sie bequem das Online-Formular ausfüllen. Wir empfehlen Ihnen, die Fristerstreckung jeweils so früh wie möglich zu beantragen. Um hohe Verzugszinsen zu vermeiden, bietet es sich an, der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) vor Ablauf der Online-Frist eine oder mehrere Zahlungen zu leisten.
- Erfolgt keine Fristverlängerung oder keine Rücksprache mit der ESTV wird erst gemahnt und bei ausbleibendem Erfolg die Betreibung eingeleitet. Nach Einleitung der Betreibung können keine Zahlungserleichterungen mehr vereinbart werden.
- Falls Sie nach Ihrer Zustellung der MWST-Abrechnung einen Vorschlag für einen Zahlungsplan einreichen möchten, können Sie dies hier tun.
- Idealerweise blockieren Sie sich, abgestimmt auf die Einreichefristen, jeweils ein Zeitfenster für die Abrechnung oder eine allfällige Verlängerung.
- Übrigens: ist das Einreichen der MWST-Abrechnung auch in der erstreckten Frist nicht möglich, wird in der Praxis oft die Einreichung einer provisorischen MWST-Abrechnung und die Begleichung der damit berechneten Steuerschuld gewählt. Hier gilt es aber zu beachten, dass die Steuerperiode (Geschäftsjahr) innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres korrekt abgerechnet sein muss. Am bestens nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit der ESTV auf.
Haben Sie noch weitere Fragen zu der MWST-Abrechnung oder dazu wie einfach die MWST mit Accounto abgerechnet werden kann? Dann melden Sie einfach hier sich bei uns. Wir sind gerne für Sie da.